Rauchwarnmelder & Nebenkosten: Was Vermieter wirklich abrechnen dürfen
Pflicht, Wartung, Umlage: Das müssen Sie als Vermieter oder Hausverwaltung wissen
Rauchwarnmelder retten Leben – und sind gesetzlich in allen Bundesländern vorgeschrieben. Für Vermieter stellt sich oft die zentrale Frage: Dürfen die Kosten für Anschaffung, Wartung oder Miete über die Nebenkosten abgerechnet werden?
Wir erklären Ihnen rechtssicher und praxisnah, was umlagefähig ist, wie Sie korrekt abrechnen und worauf bei der Wartung zu achten ist. Zusätzlich bieten wir digitale Lösungen zur Ferninspektion, Dokumentation und rechtssicheren Abwicklung der Betriebskostenposition „Rauchwarnmelder“.
Übersicht – Die wichtigsten Fakten im Schnellcheck
Thema | Abrechnung über Nebenkosten erlaubt? | Rechtsgrundlage / Hinweis |
Erstausstattung | ❌ Nein | Gilt als Modernisierung, keine Betriebskosten (§ 559 BGB) |
Miete der Rauchmelder | ❌ Nein | BGH-Urteil: Keine Umlage auf Betriebskosten |
Wartung & Prüfung | ✅ Ja | Umlagefähig als „sonstige Betriebskosten“ (§ 2 Nr. 17 BetrKV) |
Ferninspektion / Funktechnik | ✅ Ja | Wartungskosten bleiben umlagefähig |
Umlageschlüssel | Ja, aber nachvollziehbar | Transparente Abrechnung nötig |
1. Gesetzliche Pflicht: Wer muss Rauchwarnmelder installieren?
In allen 16 Bundesländern besteht die Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern in Wohnräumen – insbesondere in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, die als Fluchtwege dienen.
Verantwortlich ist der Eigentümer bzw. Vermieter. Die Erstausstattung zählt als Modernisierungsmaßnahme und darf nicht über die Betriebskosten, sondern allenfalls über die Modernisierungsumlage (§ 559 BGB) in die Miete einfließen.
2. Wartung der Rauchwarnmelder – Wer zahlt, wer beauftragt?
Rauchwarnmelder müssen regelmäßig gewartet werden – entweder durch Fachfirmen oder (in seltenen Fällen) durch den Mieter selbst, wenn dies im Mietvertrag so geregelt ist.
Inhalte der Wartung:
- Funktionsprüfung
- Sichtkontrolle
- Batterietausch
- ggf. Austausch defekter Geräte
Gut zu wissen: Mit den modernen Funkrauchwarnmeldern der Objektus GmbH ist eine Ferninspektion ohne Wohnungszutritt möglich – zeitsparend, rechtssicher, transparent dokumentierbar.
3. Umlagefähigkeit: Was darf auf die Betriebskosten umgelegt werden?
Die laufenden Wartungskosten gelten laut § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung als umlagefähige sonstige Betriebskosten – sofern sie im Mietvertrag korrekt vereinbart wurden.
Achtung: Die reine Gerätemiete ist nicht umlagefähig. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen (z. B. Az. VIII ZR 52/18).
4. Umlageschlüssel & Abrechnung: So rechnen Sie korrekt ab
Ein häufiger Fehler: Die Umlage erfolgt pauschal oder undurchsichtig. Damit riskieren Vermieter Rückforderungen oder Widersprüche der Mieter.
Empfehlung:
- Führen Sie den Posten „Wartung Rauchwarnmelder“ unter „Sonstige Betriebskosten“ in der Abrechnung auf.
- Geben Sie den genauen Betrag je Einheit oder Quadratmeter an.
- Hinterlegen Sie Wartungsverträge und Rechnungen transparent.
Mit unseren Services bei der Objektus GmbH bieten wir Ihnen vollständige Nachweise, digitale Berichte und rechtssichere Dokumentation – revisionsfest und nachvollziehbar.
5. Steuerliche Aspekte: Rauchmelder & Nebenkosten in der Steuererklärung
Für Vermieter bedeutet die Wartung der Rauchmelder eine Betriebsausgabe – sie ist in der Anlage V der Einkommensteuererklärung anzusetzen.
Mieter wiederum können den Anteil an haushaltsnahen Dienstleistungen ggf. in ihrer Steuererklärung geltend machen – sofern dies aus der Nebenkostenabrechnung transparent hervorgeht.
6. Unser Service für Hausverwaltungen: Einfach digital abrechnen
Sie möchten Zeit sparen, Fehler vermeiden und rechtssicher abrechnen?
Wir bieten Ihnen:
- DIN-konforme Installation & Wartung
- Digitale Ferninspektion
- Revisionssichere Dokumentation
- Rechtlich geprüfte Umlagefähigkeit
- Komplettservice für die Nebenkostenabrechnung
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Wer muss Rauchmelder warten – Mieter oder Vermieter?
Die Wartungspflicht liegt grundsätzlich beim Vermieter, es sei denn, der Mietvertrag regelt dies explizit anders.
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Sind Wartungskosten für Rauchmelder umlagefähig?
Ja, gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV sind Wartungskosten als sonstige Betriebskosten umlagefähig.
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Darf die Miete von Rauchmeldern über Nebenkosten abgerechnet werden?
Nein. Laut BGH ist die Gerätemiete nicht umlagefähig. Nur Wartung und Inspektion sind erlaubt.
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Wie weise ich die Kosten korrekt in der Nebenkostenabrechnung aus?
Unter dem Punkt „Sonstige Betriebskosten“, mit transparenter Angabe des Betrags und Bezug auf Wartungsvertrag oder Rechnung.