Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
Am 01.01.2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Sicherlich haben Sie viele Fragen zu diesem Thema, die wir im Folgenden beantworten möchten. Erhalten Sie zudem mit unserem kostenlosen Objektus CO2-Rechner Ihre eigene CO2-Kostenprognose.
Was ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)?
Wer mit Öl oder Gas heizt, muss seit 2021 eine zusätzliche Abgabe zahlen, die helfen soll, den CO2-Ausstoß in Gebäuden zu senken. Bis dato konnten Vermieter:innen die Kosten für die CO2-Bepreisung vollständig an ihre Mieter:innen weitergeben. Ab 2023 müssen sich Vermieter:innen in vielen Fällen an der Klimaabgabe der Mieter:innen fürs Heizen beteiligen. Bei Häusern mit einem sehr hohen Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter sollen sie 95 Prozent des CO2-Preises übernehmen. Bei Nichtwohngebäuden wie z.B. Gewerbeimmobilien werden die Kosten pauschal hälftig geteilt.
Sie möchten die Energiebilanz Ihres Gebäudes verbessern? Wir unterstützen Sie gern mit unseren cleveren Lösungen. Vereinbaren Sie einfach einen unverbindlichen Beratungstermin!
Was ist das Ziel des CO2KostAufG?
Ziel der Bundesregierung war es, mit diesem Gesetz eine faire Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen zu erreichen. Vermieter:innen sollen durch das CO2KostAufG dazu angehalten werden, ihre Wohngebäude energetisch zu verbessern. Mieter:innen wiederum sollen dazu angeregt werden, ihren Energieverbrauch zu optimieren.
Wer ist vom neuen CO2KostAufG betroffen?
Vom CO2KostAufG betroffen sind alle Vermieter:innen von Wohn- und Gewerbeimmobilien, in welchen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung und Warmwasser eingesetzt werden. Für solche Anlagen sind entsprechend dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt. Das Gesetz gilt auch für die eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser bzw. für die zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe. Ausgenommen sind Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden müssen. Eine weitere Ausnahme bilden Nichtwohngebäude wie z.B. Gewerbeimmobilien, bei denen die Kosten pauschal hälftig geteilt werden.
Wann sind die CO2-Kosten für Vermieter:innen fällig?
Die Vorgaben zur CO2-Kostenaufteilung sollen auf Abrechnungszeiträume angewendet werden, die am 01.01.2023 begannen oder danach beginnen. CO2-Kosten, die durch den Brennstoffverbrauch angefallen und vor dem 01.01.2023 in Rechnung gestellt wurden, bleiben unberücksichtigt.
Erfüllen Sie als Vermieter:in die Vorgaben des CO2KostAufG nicht, können Mieter:innen ihre anteiligen Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).
Objektus übernimmt die Erstellung der Heizkostenabrechnung, die alle Anforderungen der Heizkostenverordnung erfüllt, inkl. Versand der unterjährige Verbrauchsinformationen (UVI) an die Bewohnenden. Zusätzlich helfen wir Ihnen mit unseren Smart-Building-Lösungen die Energieeffizienz Ihres Gebäudes zu optimieren und Ihre CO₂-Kosten zu senken.
Wie erfolgt die Kostenaufteilung der CO₂-Bepreisung nach dem CO2KostAufG?
Es kommt dabei auf die Immobilienart an: Bei Wohngebäuden und Gebäuden mit Mischnutzung unterliegt die Kostenaufteilung einem Zehn-Stufen-Modell, basierend auf dem tatsächlichen Verbrauch. Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto höher ist der Anteil der Vermieter:innen an der CO2-Bepreisung. Ist die Energiebilanz dagegen sehr gut, sollen die Mieter:innen nach wie vor die Kosten der CO2-Bepreisung komplett zahlen. Bei Nichtwohngebäuden wie Gewerbeimmobilien gilt eine 50:50-Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter:in und Vermieter:in. Ab dem Jahr 2025 soll ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude eingeführt werden.
Der Objektus CO₂-Rechner
Mit unserem kostenlosen Rechner können Sie in nur wenigen Schritten Ihre persönliche CO2-Kostenaufteilung nach dem CO2KostAufG berechnen.
Kostenrechner
Was müssen Vermieter:innen bei künftigen Heizkostenabrechnungen beachten?
Gemäß des CO2KostAufG müssen auf der jährliche Heizkostenabrechnung folgende Angaben enthalten sein:
- die Einstufung des Gebäudes
- der Anteil der Kohlendioxidkosten für Mieter:innen
- die Berechnungsgrundlage
Dazu werden Daten zum CO2-Ausstoß und den CO2-Kosten benötigt, die Sie auf der Rechnung des Brennstoff- und Wärmelieferanten finden.
-
Wer regelt den CO₂-Preis?
Der CO2-Preis muss für die Freisetzung von Kohlendioxid bezahlt werden. Er bezieht sich auf die CO2-Menge, die bei der Verbrennung fossiler Energieträger wie etwa Erdöl oder Kohle entsteht und freigesetzt wird. Der CO2-Preis richtet sich derzeit nach einem staatlich festgelegten Preispfad, der kontinuierlich ansteigt und ab 2026 marktwirtschaftlich festgelegt wird. Maßgeblich dafür ist vor allem das BEHG. Die Einnahmen aus dem CO2-Preis gehen in den staatlichen Energie- und Klimafonds und müssen nicht in den Gebäudebereich zurückfließen, sondern können auch für andere Zwecke verwendet werden.
-
Wer zahlt den CO₂-Preis?
Der CO2-Preis wird auf fossile Energieträger fürs Heizen und im Verkehrssegment erhoben. Zunächst bezahlen Energieabnehmer:innen den CO2-Preis mit ihrer Energierechnung. Sie reichen die Kosten schließlich an die Endverbraucher:innen weiter. Die Aufteilung im Gebäude erfolgt über das Zehn-Stufen-Modell mit der Heizkostenabrechnung.
-
Wie hoch ist der CO₂-Preis?
Im Jahr 2024 liegt der CO2-Preis für Benzin, Heizöl und Gas bei 45 €/t CO2. Für das Jahr 2025 steigen die Kosten auf 55 €/t CO2. Dann erfolgt die Überführung in ein marktwirtschaftliches System mit Emissionszertifikaten, wie es sie heute bereits im Energie- und Industriesektor gibt. Während der Übergangsphase von 2026 auf 2027 werden die Zertifikate zwischen 55 und 65 € gehandelt. Ab 2027 erfolgt eine reine Mengensteuerung durch den Handel mit vorher festgelegten Mengen an Zertifikaten.