Novellierte Heizkostenverordnung
Die HKVO
Die Novellierung der Heizkostenverordnung (HKVO) ist am 1.12.2021 in Kraft getreten. Mit der Änderungsverordnung werden die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) in deutsches Recht umgesetzt. Die Richtlinie soll den Energieverbrauch in Immobilien deutlich verringern. Bewohnerinnen und Bewohner sollen bewusster mit Ressourcen umgehen und Energie sparen können – deshalb werden sie unter bestimmten Voraussetzungen nun monatlich über ihren Verbrauch von Heizung und Warmwasser informiert.
Heizkostenverordnung 2021 – die wesentlichen Änderungen
Zähler und Heizkostenverteiler, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen installiert werden, müssen fernablesbar sein. Als fernablesbar werden auch Walk-by- und Drive-by-Technologien definiert. Allerdings entfällt die Pflicht zur Fernablesbarkeit, wenn nur ein einzelnes Gerät ausgetauscht wird, das Teil eines Gesamtsystems aus ansonsten nicht fernablesbaren Zählern ist. Bereits vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis zum 31.12.2026 nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dies im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder zu unbilliger Härte führen würde, z.B. durch einen unangemessenen Aufwand.
Neu eingebaute fernablesbare Messgeräte oder entsprechend nachgerüstete Systeme müssen mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein. Sprich, die verschiedenen Ausstattungen müssen in der Lage sein, Daten untereinander auszutauschen. Die Interoperabilität muss bei allen Geräten gewährleistet sein, die frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Novelle eingebaut werden. Technische Vorgaben, um Interoperabilität und Datenschutz zu gewährleisten, soll das Bundesamt für Sicherheit entwickeln.
Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die mindestens ein Jahr nach Inkrafttreten der geänderten Heizkostenverordnung installiert werden, müssen auch sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können. Für ggf. bis dahin bereits installierte fernablesbare Ausstattungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung bis Ende 2031.
Gebäudeeigentümer:innen, in deren Objekten fernablesbare Messgeräte installiert sind, müssen die Bewohner:innen bis Ende 2021 regelmäßig mit Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen versorgen; ab 2022 wird eine monatliche Mitteilung verpflichtend. Das Mitteilen dieser Informationen bedeutet der Begründung der Verordnung zufolge, dass die Information die Bewohner:innen unmittelbar erreicht, ohne dass sie diese suchen müssen. Dies könne in Papierform oder elektronisch, etwa per E-Mail, erfolgen. Auch die Möglichkeit, die Bewohner:innen über ein Webportal oder eine App zu informieren, wird genannt, jedoch müssen die Bewohnerr:innen dann jeweils darüber unterrichtet werden, dass neue Informationen verfügbar sind, sonst handle es sich nicht um ein „Mitteilen“, sondern lediglich um ein „Zurverfügungstellen“. Darüber hinaus werden Gebäudeeigentümer:innen verpflichtet, den Bewohner:innen mit den Abrechnungen zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen (.Z.B. Informationen über Brennstoffmix, Erläuterung zu Steuern und Abgaben, Vergleich des aktuellen Energieverbrauchs mit dem Verbrauch im gleichen Vorjahreszeitraum).
Die Bewohner:innen können den auf sie entfallenden Kostenanteil um 3 Prozent kürzen, falls Gebäudeeigentümer:innen pflichtwidrig keine fernablesbaren Geräte installieren oder ihren Informationspflichten nicht nachkommen. Bei mehreren Pflichtverstößen summieren sich diese Kürzungsrechte. Weiterhin bleibt die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 HKVO normierte Möglichkeit bestehen, die Abrechnung um 15 Prozent zu kürzen, falls Wärme und Warmwasser nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Wann wird die HKVO angewendet?
Zeitplan der europäischen Richtlinie EED und dessen Umsetzung in Deutschland
EED – Dezember 2018
EED – Oktober 2020
HKVO Dezember 2021
HKVO – Januar 2022
HKVO – Dezember 2022
HKVO –2026
Wen betrifft die HKVO?
Die Heizkostenverordnung betrifft Immobilien mit zentralen bzw. gemeinschaftlichen Heiz- und/oder Warmwasseranlagen – also Gebäude mit mindestens zwei Parteien mit einer gemeinsamen Heizanlage. Zu den Ausnahmen der HKVO gehören Anlagen mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn eine davon von den Vermieter:innen selbst bewohnt wird. Zudem gilt dies nicht für nur an eine Partei vermietete Einfamilienhäuser und Wohnungen, die über ein eigenes Heizungssystem verfügen, z.B. eine Gasetagenheizung.