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Interoperable Messgeräte nach HKVO:
Erleichterter Anbieterwechsel – ohne Gerätewechsel

Interoperabilität nach Heizkostenverordnung (HKVO) bedeutet für die Heizkostenabrechnung, dass Messgeräte und Dienstleister nicht dauerhaft aneinander gebunden sind. Für Hausverwaltungen, Eigentümer und Wohnungsunternehmen schafft das mehr Freiheit beim Anbieterwechsel, mehr Wettbewerb und weniger Geräteaustausche.

Interoperabilität gibt Ihnen die Freiheit, den besten Service zu wählen – unabhängig von den verbauten Geräten oder langjährigen Mietverträgen.

Interoperabilität nach HKVO: Freiheit bei der Wahl Ihres Dienstleisters

Die in der Heizkostenverordnung (HKVO) verankerte Interoperabilität heißt: Die in Ihren Liegenschaften verbauten Messgeräte (z. B. Wasserzähler, Wärmemengenzähler, Heizkostenverteiler) können von jedem Messdienstleister ausgelesen werden. Das verbaute Gerät entscheidet nicht mehr, wer den Service der Heizkostenabrechnung erbringt.

Ihre Heizkostenabrechnung kann also von dem Anbieter Ihrer Wahl erstellt werden – unabhängig davon, wer die Geräte installiert hat.

Damit können Sie Dienstleister wechseln, wenn Service oder Qualität nicht stimmen – ohne teuren Austausch von Messgeräten und ohne zusätzlichen Aufwand für Ihre Bewohner, die sonst neue Termine wahrnehmen müssten.

Bleiben Sie unabhängig – und wählen Sie den Service, der am besten zu Ihnen passt.  Wir beraten Sie gerne!

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Grafik einer nicht interoperablen Lösung, bei der verschiedene Gebäude jeweils an unterschiedliche Messdienstleister und Gerätehersteller gebunden sind.
Grafik zur Interoperabilität: Eine Immobilienverwaltung erhält Messdaten aus mehreren Gebäuden mit unterschiedlichen Geräteherstellern und kann die Heizkostenabrechnung unabhängig vom Geräteanbieter erstellen.
Schematische Darstellung eines Wohngebäudes mit Geräten verschiedener Hersteller. Die Immobilienverwaltung ist über einen interoperablen Messdienst mit mehreren Gebäuden verbunden, wodurch Geräte schrittweise ausgetauscht werden können.

Ihre Vorteile interoperabler Messgeräte auf einen Blick:

  • Volle Servicefreiheit: Wechseln Sie Ihren Messdienstleister oder Ihre Abrechnungssoftware, wann immer Sie wollen – unabhängig von der Hardware.
  • Weniger Ärger für Bewohner: Kein unnötiges Warten oder neue Termine, nur weil ein Anbieter gewechselt wird.
  • Kostenersparnis: Vorhandene Geräte bleiben nutzbar – keine Zusatzkosten für Gerätewechsel.
  • Nachhaltigkeit: Durch die Weiterverwendung der Technik entsteht weniger Elektroschrott.
  • Zukunftssicherheit: Offene Schnittstellen machen Sie bereit für künftige Services und Gesetze.

Interoperabilität bei Messgeräten ist bereits Pflicht: Die Heizkostenverordnung (HKVO)

Die Novellierung der Heizkostenverordnung (HKVO) macht es vor: Seit 2022 dürfen nur noch Messgeräte mit interoperablen Schnittstellen verbaut werden. Egal welchen Messdienstleister Sie wählen – Ihre Geräte bleiben nutzbar.
Bis Ende 2026 müssen zudem alle nicht fernablesbaren Zähler und Heizkostenverteiler durch funkfähige Geräte ersetzt werden.

Der Blick in die Zukunft: Daten für alle Bereiche

Die nächsten Jahre werden weitere Bereiche wie Strom-, Gas- und Wasserzähler betreffen. Digitale Gebäudepässe, Energieoptimierung und smarte Services werden nur mit offenen Systemen möglich.

Wer jetzt auf Interoperabilität setzt, stellt sein Gebäudemanagement serviceorientiert und effizient auf.

Mit dem Objektus Wechselservice ganz easy: Anbieter für Heizkostenabrechnung wechseln

Wechseln Sie Ihren Anbieter für Heizkostenabrechnung mit unserem Wechselservice einfach und strukturiert: Nutzen Sie jetzt unseren Angebotsrechner und fordern Sie in wenigen Minuten Ihr unverbindliches Angebot an.

Häufige Fragen zur Interoperabilität nach HKVO

  • Welche Fristen gelten laut Heizkostenverordnung (HKVO) für Messgeräte?

    Wichtige Fristen für Messgeräte nach Heizkostenverordnung (HKVO) sind derzeit:

    • Seit dem 1. Dezember 2021 müssen neu installierte Ausstattungen zur Verbrauchserfassung grundsätzlich fernablesbar sein.
    • Seit dem 1. Dezember 2022 dürfen neu installierte fernauslesbare Geräte nur noch eingebaut werden, wenn sie interoperabel sind.
    • Nicht fernablesbare Bestandsgeräte müssen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden.
    • Ältere fernauslesbare Geräte müssen die Anforderungen an Interoperabilität und Stand der Technik grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2031 erfüllen.
  • Was bedeutet Interoperabilität für bestehende Miet- und Geräteverträge?

    Interoperabilität erleichtert den technischen Anbieterwechsel, ersetzt aber keine Prüfung Ihrer bestehenden Verträge. Ob laufende Miet-, Wartungs- oder Geräteverträge fortlaufen, angepasst oder gekündigt werden müssen, hängt vom jeweiligen Vertragsinhalt ab. Für die Praxis bedeutet das: Neben der technischen Machbarkeit sollten auch Laufzeiten und Kündigungsfristen frühzeitig geprüft werden.

    Wir beraten Sie gerne – kontaktieren Sie uns:

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  • Kann ich meinen Messdienstleister wechseln, ohne Geräte zu tauschen?

    In vielen Fällen ja. Interoperabilität soll gerade dazu beitragen, dass ein Anbieterwechsel nicht automatisch einen vollständigen Gerätetausch auslöst. Ob vorhandene Geräte weiter genutzt werden können, hängt aber von Baujahr, Fernablesbarkeit, technischer Kompatibilität und Ihrer konkreten Bestandssituation ab.

    Mit unserem Wechselservice machen wir Ihnen den Anbieterwechsel so einfach wie möglich:

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