Gesetzliche Hintergründe zu Rauchwarnmeldern
Um die Sicherheit aller Bewohner eines Gebäudes zu gewährleisten und den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, gilt es einige Vorgaben zu beachten. Besonders im Brandfall ist die Erfüllung dieser Anforderungen sehr wichtig, um Menschenleben schützen zu können und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Auch gilt es meist zu klären, wer für den Einbau und die regelmäßige Wartung der Rauchwarnmelder verantwortlich ist beziehungsweise wer die Haftung übernimmt. Die verschiedenen Landesbauordnungen der Bundesländer variieren hier in ihren Festlegungen. Für Rechtssicherheit und Haftungsfragen spielen aber nicht nur die jeweiligen Bauordnungen eine Rolle. Auch die entsprechende DIN-Norm und das Miet- beziehungsweise WEG-Recht sind zu berücksichtigen.
Deshalb arbeiten wir mit namhaften spezialisierten Juristen zusammen, die somit uns und auch Ihnen kompetent zur Seite stehen.
Für Sie haben wir die wichtigsten Informationen zu den einzelnen Themen hier zusammengestellt. Dieser Bereich wird permament aktualisiert und erweitert. Sollten Sie noch Fragen haben, freuen wir uns, Ihnen auch persönlich weiterhelfen zu können oder Sie auf einem unserer Fachseminare begrüßen zu dürfen, die durch verschiedene Fachreferenten begleitet werden. Informationen dazu finden Sie in unserem Veranstaltungskalender.
Am 02.11.2018 ist die novellierte DIN 14676 erschienen. Diese DIN-Vorschrift enthält Vorgaben für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen sowie in Räumen mit wohnähnlicher Nutzung. In der Überarbeitung geht es um Regelungen zu verschiedenen Prozessen bei der Inspektion von Rauchwarnmeldern.
Im ersten Teil geht es um den Einbau, Betrieb und die Instandhaltung der Rauchwarnmelder. Im zweiten Teil werden die Aufgaben der Dienstleistungsanbieter beschrieben. Im ersten Teil unterscheidet die novellierte Fassung drei Rauchwarnmeldertypen, die unterschiedliche Anforderungen an die Inspektion mit sich bringen: Einzelmelder (Typ A), Melder mit Teil-Ferninspektion (Typ B) und Melder mit kompletter Ferninspektion (Typ C).
Die wichtigsten Aussagen im Überblick:

Rauchwarnmelder des Typs A, die keine Möglichkeit zur Ferninspektion bieten, müssen auch weiterhin jedes Jahr mittels Sicht- und Funktionsprüfung gewartet werden.

Bei Meldern des Typs B erfolgt die jährliche Kontrolle der Energieversorgung und der Rauchkammer sowie die Demontageerkennung mittels Ferninspektion. Die Kontrollen auf Öffnung des Raucheintritts, die Umfeldüberwachung sowie die Überprüfung des Warnsignals können ebenfalls jährlich erfolgen, müssen jedoch spätestens alle 30 Monate (Raucheintritt und Warnsignal) respektive 36 Monate (Umfeld) vor Ort oder per Ferninspektion überprüft werden.

Melder des Typs C mit kompletter Ferninspektion, so wie der DETOS 4.0, kommen zukünftig ganz ohne Sichtprüfung aus. Alle wichtigen Geräteparameter können einmal pro Jahr aus der Ferne inspiziert werden, sofern die Kunden dies wünschen.
Die integrierte Funktechnologie wird somit endlich in die Lage versetzt, die Vorteile, die sie Wohnungsunternehmen und Bewohnern bietet, auch umzusetzen. Die Novellierung der DIN 14676 stärkt die Zukunftstechnologie und gibt Wohnungsunternehmen sowie Dienstleistungsanbietern damit dringend benötigte Klarheit für die Praxis.
- Die Mietgebühr von Rauchwarnmeldern ist nicht umlagefähig.
Kauf und Miete von Rauchwarnmeldern sind nicht umlagefähig. Hier ein Auszug aus der Urteilsbegründung (1 S 198/15):
Miet‐ und Wartungskosten für Rauchwarnmelder BGB § 556 Abs. 1 BetrKV, §§ 1, 2 Nr. 17, BauO NRW § 49 Abs. 7: Die Kosten für die regelmäßige Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern sind als umlegbare Betriebskosten anzusehen. Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern sind hingegen keine umlegbaren Betriebskosten.
WARUM?
Diese Kosten treten an die Stelle von Anschaffungskosten, die nach allgemeiner Auffassung keine Betriebskosten darstellen. - Wartung durch ein Fachunternehmen ist sinnvoll:
- Fachkräfte, die Rauchwarnmelder montieren und warten, müssen über einen Nachweis der Fachkompetenz verfügen. Dieser ist alle 5 Jahre zu aktualisieren (DIN 14676-2).
- Die Arbeiten müssen dokumentiert und archiviert werden. Die Dokumentation muss im Brandfall nachweisbar sein.
- Der Adressat ist im Schaden- und Haftungsfall immer die Gemeinschaft. Z.B. wird die Gebäudeversicherung per gemeinschaftlichen Beschluss beauftragt.
- Feuer macht vor Gemeinschaftseigentum nicht halt.
- Nur die einheitliche Ausstattung, ein einheitlicher Service sowie ein einheitliches Austauschdatum ermöglichen eine rechtskonforme Umsetzung.
- Das deutsche Mietrecht (Bundesrecht) besagt, dass Verkehrssicherungspflichten im Verantwortungsbereich des Eigentümers liegen.
- Ein Stördienst ist zwingend erforderlich.
- Bundesrecht steht über Landesrecht:
Bitte bei allen Entscheidungen bedenken: Bundesrecht steht über Landesrecht. Diverse Ausführungen der einzelnen Landesbauordnungen führen zu unterschiedlichen Interpretationen und Umsetzungen. Das Thema„Selbermachen" ist in vieler Munde. Landesbauordnungen können an der im Bundesrecht (gemeint ist das Mietrecht im BGB – Bürgerliches Gesetzbuch) festgelegten Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Vermieter und Mieter nichts ändern. Eine Landesbauordnung regelt nur das Rechtsverhältnis zwischen Bauaufsichtsbehörde und Eigentümer. Daher wird eine LBO-Regelung, die den Mieter zur Rauchwarnmelder-Wartung verpflichtet, durch das Mietrecht wieder aufgehoben.
- Tipps für Eigentümerversammlungen (ETV):
1. Einbau UND Wartung durch Verwaltung beschließen lassen
2. So schnell wie möglich beschließen lassen und umsetzen
3. Perfekte Vorbereitung mit Objekt- und Kostenanalyse
4. Verwaltungsbeirats- und Objektstimmung vor ETV einholen
5. Argumentationshilfen bereithalten
6. Eigennutzer- und Vermieterbefindlichkeiten beachten
7. Bei Negativbeschluss diesen und Haftungsfreistellung ausdrücklich beschließen lassen und
8. Jedes Jahr bis zum Ende der Ausrüstungsfrist auf die Tagesordnung setzen
Martina Schinke, Landesvorsitzende BVI e.V. NRW
- Rauchwarnmelder auch in Wohnzimmern?
Fakt ist: Die Ausstattung aller Wohnräume stellt einen erhöhten Sicherheitsgewinn für die Bewohner dar.
Urteil vom 28. Januar 2014, AG Halle/Saale 97 C 2551/13
„Selbst wenn der Mieter die von ihm genutzte Wohnung selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, muss er es trotzdem dulden, dass ein vom Vermieter beauftragtes Fachunternehmen in sämtlichen zum Schlafen geeigneten Räumen – auch im Wohnzimmer – fachgerecht Rauchwarnmelder anbringt, zumindest wenn der Mieter dem Vermieter nicht auf Nachfrage Auskunft über die Nutzung der einzelnen Räume erteilt.“ Der Vermieter entscheidet allein, wo er Rauchwarnmelder installiert haben möchte. Er ist nicht verpflichtet, nur die gesetzliche Mindestausstattung zu erfüllen. Das heißt: Der Mieter muss die Dispositionsbefugnis des Vermieters akzeptieren und kann nicht durch vorauseilenden Gehorsam und Einbau eigener Geräte letztlich in die Verwaltungspraxis des Vermieters eingreifen. (AG Hamburg‐Blankenese Urteil vom 16.02.2011, 531 C / 341/19)In der allgemeinen Verwaltungspraxis ist es nahezu unmöglich, mit jedem Bewohner Einzelgespräche darüber zu führen, wie er seine bewohnten Räume nutzt oder zu nutzen hat. Auch die Mieter werden wenig Interesse daran haben, dem Vermieter darüber Auskunft zu geben.
In Berlin und Brandenburg sind Rauchwarnmelder laut Landesbauordnung in allen Aufenthaltsräumen Pflicht. In Baden-Württemberg sollen sie zudem in allen Räumen installiert werden, in denen Personen bestimmungsmäßig schlafen.